Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für werk-/ dienstvertragliche Leistungen von Hasan Mankan, Fa. Mankan – Powder Coating, als Auftragnehmer (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) werden Inhalt des Werk-/ Dienstvertrages bzw. Mischformen hiervon und anderer Verträge mit werk-/ dienstvertraglichen Elementen (nachfolgend "Vertrag" genannt). Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, Liefertermine können ohne Konsequenzen zu Lasten des Auftragnehmers überschritten werden, wenn die Ursache dafür sich nicht im Verfügungsumfeld des Auftragsnehmers befindet.
3.1. An schriftliche Aufträge des Auftraggebers ist dieser gebunden. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder die Leistung ausgeführt ist.

3.2. Vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden sind nur wirksam, wenn sie im Einzelvertrag schriftlich niedergelegt werden. Dazu müssen sie nicht im Auftrag aufgeführt sein, es reicht wenn dazu kommuniziert wurde und eine Übereinkunft getroffen wurde. Die Übereinkunft wurde dann getroffen, wenn es zum Auftrag kommt.
4.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der einzelvertraglich festgelegten Spezifikationen. Die Spezifikation umfasst auch die Verpackung und die Anlieferungsform.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Vereinbarung die Werkstücke auf eigene Kosten abzuholen, oder entsprechend für den Versand aufzukommen. Das Risiko geht in beiden Fällen bei der Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber über.
5.1. Der Auftragnehmer übernimmt die in der schriftlichen Auftragsbestätigung definierte Vertragsleistung. Im Vorfeld getroffen Vereinbarungen oder Bemusterungen mit entsprechenden Freigaben sind Bestandteil des Vertrages, wenn Sie damit in Zusammenhang stehen, auch wenn Sie nicht in der Auftragsbestätigung explizit aufgeführt wurden.

5.2.Der Auftragnehmer wird bei der Durchführung des Auftrages die anerkannten Regeln der Technik zugrunde legen und die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischen und/ oder personellen Aufwand durchgeführt werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandene Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung.
7.1. Der Rechnungsbetrag ist je nach Vereinbarung an das angegebene Konto zu überweisen.

7.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechteberechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages und/oder von Folgeverträgen zu verweigern und entsprechende Verzugszinsen zu berechnen.
8.1. Fristen zur Durchführung des Auftrages sind unverbindlich, es sei denn, in einer schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt.

8.2. Soweit verbindliche Fristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber im Falle des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
Bei Eintritt einer höheren Gewalt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn keine andre Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Versand „ab Werk“.
11.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - auch außervertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner Angestellten und anderer Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.

11.2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein grobes Verschulden oder Vorsatz des Auftragnehmers vorliegen.

11.3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
12.1. Soweit keine Abnahme durch Abholung beim Auftragnehmer erfolgt, sind Mängel am Liefergegenstand unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintreffen des Liefergegenstandes beim Auftraggeber unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Bei Abholung sind die Werkstücke sofort auf Mängel zu prüfen und sichtbare Mängel sofort anzuzeigen.

12.2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen drei Monaten nach Abholung bzw. bei Versendung nach Eintreffen des Leistungsgegenstandes erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber.

12.3. Bei nicht fristgerechter Mängelrüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
13.1. Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt.

13.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel seine Ursache in dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material hat, wie z.B. Verschmutzung, Verölung oder anderweitige Beeinträchtigung des Werkstücks, dass eine zugesagte Bearbeitung vom Auftragnehmer unmöglich, oder nur mit Mehraufwand möglich macht. In diesem Fall hält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten oder den Mehraufwand zu berechnen.  
Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist für beide Teile Hersbruck/Nürnberg
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.